Wer zahlt beim Schaden in der Waschstraße?

Wer zahlt beim Schaden in der Waschstraße?

Schaden in der Waschanlage – diese Rechte haben Sie

Wer ein Auto besitzt, fährt meist regelmäßig in die Waschanlage. Wird das Fahrzeug in der Waschstraße beschädigt, entsteht oft Streit über den Ersatz des Schadens. Die wichtigsten Infos und Tipps.

  • Auto direkt nach der Wäsche kontrollieren
  • Schäden beim Anlagenbetreiber sofort melden
  • Schlichtungsstelle hilft bei Streit mit Betreiber der Waschanlage

Wenn das Auto mit einem Schaden aus der Waschstraße kommt, versuchen Waschanlagen-Betreiber oft, um den Schadenersatz herumzukommen. Streit ist programmiert. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Nach der Autowäsche Fahrzeug kontrollieren

Reichte das Wasser bis unterhalb des Türschwellers, sind Schäden nicht auszuschließen. Sofern das Fahrzeug Auffälligkeiten zeigt, empfehlen die Technik-Experten des ADAC alle Funktionsbauteile im Bodenbereich des Pkw checken zu lassen. Ein Kostenvoranschlag von der Werkstatt schützt vor bösen Überraschungen.

Wasser über dem Türschweller oder im Innenraum

So gehen Sie richtig vor, wenn Sie Ihr Auto in der Waschanlage hatten:

  • Kontrollieren Sie direkt nach der Wäsche, ob das Auto beschädigt wurde.
  • Melden Sie Schäden beim Anlagenbetreiber, bevor Sie das Gelände verlassen.
  • Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben.

Sie können Schäden auch noch später melden. Der Nachweis, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, ist dann aber schwieriger.

Das sind die häufigsten Schäden

ntstehen Schäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten, muss der Waschanlagen-Betreiber diese in der Regel ersetzen. Er muss darauf achten, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper verfangen, die Lack- und Schrammschäden verursachen können. Eine lückenlose Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber aber nicht zuzumuten.

Unfall in der Waschstraße

Kommt es zu einem Auffahrunfall in einer Waschstraße, muss der Betreiber nachweisen, dass er die Kunden und Kundinnen auf die zu beachtenden Verhaltensregeln hingewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 19.7.2018, Az.: VII ZR 251/17). Der Betreiber muss nach Ansicht des BGH nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten. Er muss auch darauf achten, dass durch ein (seltenes aber vorhersehbares) Fehlverhalten von Kunden und Kundinnen keine Schäden entstehen. Lesen Sie dazu auch dieses interessante Urteil: Bremsmanöver in der Waschanlage: Wer zahlt den Schaden?

Quelle: www.adac.de

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